Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
der Walter Perspektiven GmbH – Druck und Medienservice
Pfälzer Straße 78, 46145 Oberhausen
§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.   Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2.    Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehung sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3.    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 

§ 2 Auftragserteilung

1.   Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.

3.   Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigungsstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.

4.   Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

5.Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

6.   Bestellt der Verbraucher das Werk auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

7.  Sofern der Verbraucher das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Aufragnehmer gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.

§ 3 Widerrufsklausel

1.   Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2.    Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Durchführung des Auftrags erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

§ 4 Kostenvoranschlag/ Vorarbeiten

1.    Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und die zur Erstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen zu versehen.

2.    Kostenvoranschläge sind aufgrund gesonderter Vereinbarung kostenpflichtig.

3.    Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnis, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Modellen,
Skizzen, Entwürfen, Probesätzen, Probedrucken, Korrekturabzügen, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

4.     Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit  Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

§ 5 Vergütung

1.    Der angebotene Preis ist bindend. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

2.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Leistung innerhalb von 7 Tagen, den Preis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzuges ist die Geldleistung in Höhe von
9 % Punkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Auftraggeber behalten wir uns vor einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.    Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

4.   Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld) ausgestellt.

5.  Dem Auftragnehmer bleibt es frei, bei außergewöhnlichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

6.  Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gefahrübergang

1.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungsauftrag mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über.

2.   Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

3.   Liefertermin sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

§ 7 Gewährleistung

1.    Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Gewähr Nachbesserung oder Neuherstellung.

2.  Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/ Fertigungsreifeerklärung anschließend Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

3.   Mängel sind innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

4.   Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

5. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigungsmängel und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Aufraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.  Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.   Rechte des Auftraggebers wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwertbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

8.  Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

9.   Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

10. Verjährungsansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in 5 Jahren.

11. Mehr- oder Minderlieferung der Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 Kilo erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 Kilo auf 15 %.

§ 8 Haftungsbeschränkung

1.   Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschadens, maximal in Höhe des Auftragswertes. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

2.  Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

3.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Verlustes des Lebens des Auftraggebers.

4.  Betriebsstörung – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung des Vertrages ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt der genannten Betriebsstörung möglich. Für die Haftung gelten die vorgenannten Beschränkungen.

 5.    Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme­/Sammelstelle benannt worden. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.    Der Auftraggeber behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

4.  Der Auftraggeber ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht aus der vorherigen Ziffer 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

5.  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftraggeber ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

Nach der Abtretung ist der Auftragnehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.   Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Auftragnehmer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt dieser an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen vermischt wird.

§ 10 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflichten von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, Stanzen oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 11 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 12 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Im Übrigen gilt § 649 BGB.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Für die Inhalte der Druckerzeugnisse ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Die fremden Inhalte werden nicht zu eigen gemacht. Sofern Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht, behält sich der Auftragnehmer die Nichtdurchführung des Auftrages vor. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Nachteilen frei, die durch Dritte wegen schädigender Handlung des Auftraggebers – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können.

§ 14 Schlussbestimmungen

1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.   Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3.  Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganzen oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.